AGB

1. Allgemeines
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
2. Angebot
(1) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Unsere Angebote einschließlich der Lieferzeitangaben sind freibleibend.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung.
(3) An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen usw. behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Angebote und Entwürfe usw. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden und sind bei Nichtannahme des Angebots unverzüglich zurückzugeben, ohne dass Kopien, Abschriften o.ä. gefertigt und einbehalten werden dürfen. Wir behalten uns das geistige Eigentum an unseren Planzeichnungen vor.
(4) Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen, die vom Besteller ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum geht erst mit Bezahlung des Entgelts auf den Besteller über.
(5) Bei Waren, welche einschließlich Montage angeboten werden, sind im Preis nicht enthalten: die Gerüststellung oder evtl. Hebezeuge, etwaige Leistungen anderer Gewerke, wie z.B. Maurer-, Verputz- oder Abdichtungsarbeiten.
3. Bestellung und Auftragsbestätigung
(1) Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Etwaige Beanstandungen sind uns vom Besteller unverzüglich bekannt zu geben. Mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
(2) Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist und setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Dazu gehören auch die Leistung der vereinbarten Anzahlung und die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte.
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache bzw. der bestellten Waren in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Lediglich Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns auch innerhalb eines Verzuges, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wir werden den Besteller unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. währungs- oder handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streik, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, unseren Vor- oder Unterlieferanten eintreten. Wir setzen uns für eine sorgfältige Auswahl unserer Vor- bzw. Unterlieferanten ein.
(4) Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Besteller zumutbar sind, bleiben vorbehalten.
(5) Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Bestellers. Soweit die Genehmigung durch uns beschafft wird, sind wir Vertreter des Bestellers. Die Kosten und die Genehmigungsgebühren trägt in jedem Falle der Besteller. Wird die Genehmigung endgültig versagt, können wir die entstandenen Kosten zuzüglich 10 % der Auftragssumme verlangen. Dem Besteller bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden bei uns überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist.
(6) Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten als Auftragserweiterung.
(7) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung maximal in Höhe von 3% des Lieferwertes, insgesamt jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
4. Formen
(1) Formen, insbesondere Vormodelle, Negativformen, Werkzeuge und Vorrichtungen, die von uns selbst oder in unserem Auftrag hergestellt werden, sind wegen der Konstruktionsleistung unser Eigentum, werden aber ausschließlich für Aufträge des Bestellers verwendet. Eine anderweitige Benutzung setzt eine ausdrückliche schriftliche Einigung beider Parteien voraus. Die Kosten für die Herstellung der Formen trägt der Besteller.
(2) Die Formen werden für Nachbestellung sorgfältig aufbewahrt und gepflegt. Wir haften nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung auftreten. Erfolgen vom Besteller innerhalb von sechs Monaten seit Erstellung der Formen keine Aufträge, so sind wir nicht zur weiteren Aufbewahrung verpflichtet. Wir sind nicht zur Annahme von Anschlussarbeiten verpflichtet und nicht an die Preise gebunden, die bei der ersten oder vorgehenden Bestellung vereinbart wurden.
(3) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Bemaßung der Formen haftet der Besteller. Uns trifft keinerlei Haftung oder Gewähr, sollte das Werk aufgrund falscher Bemaßung der Formen nicht oder nur eingeschränkt verwendbar sein. Anderes gilt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung der Parteien.
5. Montage
(1) Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerungen durchgeführt werden können.
(2) In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Besteller zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten des Bestellers.
(3) Evtl. erforderliche Fremdleistungen (s.o. Ziff. 2 Abs. 5) können von uns auf Rechnung des Bestellers in Auftrag gegeben werden.
6. Lieferung und Abnahme
(1) Versand und Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Kosten für eine evtl. Transportversicherung trägt der Besteller. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt werden.
(2) Werden Waren durch uns montiert, ist der Besteller zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet. Die Beendigung wird dem Besteller durch uns schriftlich angezeigt. Das Werk gilt insgesamt als abgenommen, wenn nicht Mängel schriftlich eingehend bei uns spätestens 14 Tage nach Fertigstellung gerügt werden.
(3) Versand- oder montagefertig gemeldete Ware, die vom Besteller innerhalb von 5 Werktagen nicht abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert. Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung. Der Kaufpreis ist in diesem Fall mit Einlagerung fällig.
7. Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(2) Für vertragsgemäß gefertigte Waren können wir vor Auslieferung gemäß § 632 a BGB Abschlagszahlungen vom Auftraggeber verlangen. Sofern nichts anderes vereinbart, ist aus Vereinfachungsgründen mindestens je ein Drittel des Preises bei Auftragserteilung und bei Montage- bzw. Lieferbereitschaft fällig, der Rest bei Versand. Bei unwesentlichen Mängeln kann die Abschlagszahlung nicht durch den Auftraggeber verweigert werden. Dem Auftraggeber steht es frei, anstelle einer Abschlagszahlung eine unbefristete und unbedingte sowie auf erstes Anfordern unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage fällige Bankbürgschaft eines inländischen Kreditinstituts oder Kreditversicherers beizubringen.
(3) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet, ferner sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. und eine Kostenpauschale von 40,00 € berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
(5) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(6) Unsere Reisenden, Vertreter, Monteure und Fahrer sind nur dann berechtigt Zahlungen entgegenzunehmen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht vorweisen.
(7) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die den Lieferanten nach dem jeweiligen Vertragsabschluss bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Der Lieferant ist in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn, der Besteller leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit.
8. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(2) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, nicht aber diese Rechten Dritter zu unterwerfen, insbesondere diese zu verpfänden, sicherungshalber zu übereignen oder ohne Verweis auf unser Eigentumsvorbehaltsrecht die Ware weiter zu veräußern. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Abreden des Bestellers mit Dritten sind uns gegenüber unwirksam, soweit unsere Eigentumsvorbehaltsrechte hierdurch beeinträchtigt werden.
(3) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, von uns nicht verkauften Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieser Miteigentumsanteile. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrage die vorstehenden Bedingungen entsprechend.
(4) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen werden wir Eigentümer oder Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des vermischten Bestandes. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
(6) Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen.
9. Mängelrüge und Haftung
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel der Ware sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung oder Benutzung, schriftlich zu rügen. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(2) Unser Angebot beinhaltet im Fall vom Auftraggeber vorgegebener bzw. durch diesen erfasster Daten grundsätzlich nur Lösungsvorschläge und Empfehlungen. Der Auftraggeber trägt die Entscheidung und Verantwortung darüber, dass eine fachgerechte Verwendung sowie Montage der gefertigten Bauteile entsprechend den Gegebenheiten vor Ort inklusive Projektierung, Statik und den jeweils gültigen Fachregeln des Klempnerhandwerks und anderer relevanter Bau-Fachregeln möglich ist. Der Auftraggeber hat generell zur Aufgabe die erfassten Daten vor einer Freigabe zur Produktion nochmals eigenständig auf Richtigkeit zu überprüfen. Die Freigabe der Daten erfolgt auf eigene Entscheidung des Auftragsgebers. Wir haften in dem Fall dann nicht mehr für die technische Richtigkeit der solcherart freigegebenen Daten, auch wenn diese in Zusammenarbeit mit unserem Techniker erfasst wurden.
(3) Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, wir haften in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwingend. Wir haften daher im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt. Darüber hinausgehende Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Der Ausschluss gilt nicht, soweit wir in Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haften.
(4) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. § 852 BGB bleibt unberührt.
(5) Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge.
(6) Im Gewährleistungsfall erstatten wir die Aufwendungen für die Behebung des Mangels, ausgenommen die Kosten für die An- und Abfahrt. Etwaige Kosten für Gerüsterstellung oder entsprechende Montagehilfseinrichtungen des Werkes werden jedoch nur bis zur Höhe des ursprünglichen Wertes des schadhaft gewordenen Teiles, höchstens bis zum ursprünglichen Wert des gelieferten Werkes, übernommen. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Die Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn die gelieferten Teile von Dritten nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder bei dem Besteller ordnungswidrig betrieben worden sind, außerdem, wenn ein von uns nicht autorisiertes Unternehmen Eingriffe vornimmt.
(8) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstandklausel Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, Landsberg am Lech. Dies gilt auch dann, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt sind, sowie für den Fall, dass der Besteller nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt.
Stand Mai 2021